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Blindenleitstreifen im Bereich des öffentlichen Personenverkehrs

Timm Rosburg

Unsere Gesellschaft ist auf visuelle Reize ausgelegt. Als Verkehrsteilnehmer kommt dies besonders ins Bewußtsein. Wir folgen Verkehrsschildern, Ampelanlagen deuten uns die Vorfahrt, wir schauen auf Karten, um uns zu orientieren. Blinde und sehbehinderte Verkehrsteilnehmer haben es demzufolge schwer, denn sie können die so bereitgestellte, für die breite Allgemeinheit gedachte Information nicht oder nur teilweise nutzen. Dieses Problem betrifft in der Bundesrepublik Deutschland rund 155.000 blinde und etwa 500.000 sehbehinderte Menschen [1]. Im privaten Bereich kann der Betroffene sein körperliches Defizit durch spezielle Hilfen und durch besondere Gestaltung der Umwelt ausgleichen, beispielsweise indem Telefonanlagen mit besonders großen Tasten installiert werden oder Uhren auf Tastendruck die Uhrzeit ansagen. 

Im Bereich des Verkehrswesens obliegt es der öffentlichen Hand und den Verkehrsbetrieben, entsprechende Erleichterungen durch bauliche Maßnahmen, z.B. Blindenleit- oder Orientierungsstreifen, zu schaffen. Es gilt im Rahmen der Integration Behinderter, bauliche Maßnahmen durchzuführen, die die Mobilität von behinderten Personen verbessern. Diese baulichen Maßnahmen sollen einen Ausgleich für das körperliche Defizit des behinderten Klientel bilden, gleichzeitig aber nicht den Interessen anderer Benutzer des öffentlichen Personenverkehrs zuwiderlaufen. Ein bekanntes Beispiel betrifft den Interessenkonflikt zwischen Rollstuhlfahrern und Blinden. Während für Rollstuhlfahrer der Bordstein ein Hindernis darstellt und demzufolge eine (komplette) Absenkung gefordert wird, dient die Bordsteinkante dem Blinden als Orientierungshilfe. Eine gänzlich abgesenkter Bordstein könnte daher zu einem Orientierungsverlust bei Blinden führen, die sich an der Borde orientieren. 

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